TAF

Technische Angaben Feuerungsanlagen
Anzeigepflicht beim zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister für verfahrensfreie Bauvorhaben
Am 1. Januar 1996 ist die geänderte Landesbauordnung für Baden-Württemberg in Kraft getreten.
Nach den baurechtlichen Bestimmungen sind Feuerungsanlagen verfahrensfrei und unterliegen nicht dem Genehmigungsverfahren.
Dieses gilt für:
 • die Errichtung eines Schornsteines
 • die Verminderung des Schornsteinquerschnitts (Schornsteinsanierung)
 • den Einbau einer Abgasleitung
 • die Neuinstallation oder den Austausch einer Feuerstätte
Es besteht jedoch von Seiten des Haus- und Grundstückseigentümers eine Anzeigenpflicht 10 Tage vor Beginn der Maßnahme und eine Abnahmepflicht vor Inbetriebnahme der Feuerungsanlage.
Dies gilt für alle Feuerungsanlagen mit festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffen.
Die Landesbauordnung (LBO) fordert vom Bauherr oder Eigentümer mindestens 10 Tage vor Beginn der Ausführung oder Veränderung von
 • Schornsteinen
 • Schornsteinquerschnitten
 • Einbau von Abgasanlagen
 • Erneuerungen oder Änderungen an Feuerstätten
dem Bezirksschornsteinfegermeister die erforderlichen technischen Angaben über Feuerungsanlagen (TAF) zur Stellungnahme vorzulegen.

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Kar02
Unbenannt

Stand:        Januar 2023